Der Richter und das liebe Vieh
Zentral für die Tierhalterhaftung: Die Tiergefahr
Unfälle mit Tieren beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Oft ist hier § 833 BGB Anspruchsgrundlage. Voraussetzung ist aber, dass sich eine typische „Tiergefahr“ verwirklicht hat.
Was das bedeutet, wo die Tiergefahr endet und was passiert, wenn sie nicht bewiesen werden kann: Damit hat sich das OLD Oldenburg beschäftigt.
OLG Oldenburg v. 19.10.2021, 2 U 106/21